Sozialleistungen
In der Sozialberatung findet ihr Antworten auf Fragen zu Sozialversicherung, Kinderbetreuung, Versicherungsangelegenheiten, Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Studium mit Behinderung und/oder chronischen Krankheiten. Außerdem erhaltet ihr Adressen anderer Beratungsstellen und Kontakt zu Ansprechpartner:innen anderer Ämter und Behörden.
Die Sprechzeiten sind Montag und Dienstag von 9.00-12.00 Uhr und Donnerstag von 13.30-16.00 Uhr. Die entsprechenden Kontaktdaten von Barbara Toth und Nerea Ulrich findet ihr im Infokasten rechts.
Dies ist in der Regel nicht möglich, da Studierende, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist – und das sind alle regulären Studiengänge – keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Hierbei spielt es keine Rolle, ob tatsächlich BAföG bezogen wird oder nicht. Studierende, die wegen Überschreitens der Förderungsdauer oder aus anderen Gründen kein BAföG (mehr) erhalten, haben also dennoch keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII.
Allerdings können in besonderen Härtefällen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erbracht werden (nach SGB II als Darlehen, nach SGB XII als nicht rückzahlbare Beihilfe oder Darlehen), vor allem wenn zum Beispiel
· das Studium wegen der Geburt und der damit verbundenen Betreuung eines Kindes ruht;
· das Studium wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Behinderung länger dauert, als es durch das BAföG gefördert werden kann und der erfolgreiche Abschluss wegen fehlender Mittel gefährdet wäre;
· es einer Studentin oder einem Studenten mit einer schweren Behinderung bei Abbruch der Ausbildung langfristig oder möglicherweise auf Dauer nicht möglich sein wird, seinen Lebensunterhalt durch eine Erwerbstätigkeit ausreichend zu sichern;
· ein/e mittellose/r Studierende/r sich in der aktuellen Phase des Abschlussexamens befindet und ihr/ihm deshalb ein Abbruch der Ausbildung nicht zugemutet werden kann.
ACHTUNG! Beurlaubte - und natürlich erst recht exmatrikulierte - Studierende sind dem Grunde nach nicht BAföG-berechtigt. Sie können bei Erwerbsfähigkeit für sich selbst Arbeitslosengeld II und für die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Kindern Sozialgeld beantragen, sofern für diese kein Kinderzuschlag geleistet wird. Beachten Sie jedoch, dass für eine Beurlaubung ein triftiger Grund vorliegen muss: Erkrankung, Schwangerschaft oder Pflege/Betreuung von Familienangehörigen. Entsprechende Nachweise sind dem Studentensekretariat vorzulegen. Sie können sich nicht beurlauben lassen, um Arbeitslosengeld II/Sozialgeld beantragen zu können!
Zum 01. Januar 2020 ist die neue Wohngeldreform in Kraft getreten, dadurch haben mehr Menschen Anspruch auf Wohngeld. Neben den Wohngeldsätzen sind auch die Miethöchstbeträge gestiegen. Beim Wohngeld handelt es sich um einen staatlichen Zuschuss zur Miete, der nicht zurückgezahlt werden muss. Voraussetzung ist, dass man die Kosten seines Lebensunterhalts selbst bestreiten kann und lediglich ein Teil für die Miete fehlt.Wenn Wohngeld beantragt wird, muss also nachgewiesen werden, dass man mindestens regelmäßige Einkünfte in Höhe von etwas mehr als dem Bedarf für die Grundsicherung laut SGB II hat (aktuell sind das 446 Euro plus Kosten für die Kranken-/Pflegeversicherung plus ein Anteil der Monatsmiete). Umgekehrt darf man aber natürlich auch nicht zu viel eigenes Einkommen oder Vermögen haben.
Studierende können Wohngeld beantragen, wenn sie dem Grunde nach keinen Anspruch auf Bafög haben. Dies ist z. B. dann der Fall,
- wenn die Förderungshöchstdauer überschritten ist und die Voraussetzungen für eine weitere Förderung oder eine Studienabschlussförderung nach dem BAföG dem Grunde nach nicht gegeben sind;
- der Zeitrahmen der Studienabschlussförderung überschritten ist;
- die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten ist.
Achtung: beim Wohngeld handelt es sich um eine Sozialleistung. Ausländische Studierende mit einem Aufenthalt nach §16b AufenthG gefährden durch die Beantragung von Wohngeld ggf. Ihren Aufenthalt! Bitte lassen Sie sich vorab beraten bzw. halten Sie Rücksprache mit der Ausländerbehörde.
Weitere Infos zum Thema mit einem "Wohngeldrechner" finden Sie auf der Website wohngeld.org.
Wohngeld kann in Freiburg beim Amt für Wohnungswesen am Fahnenbergplatz beantragt werden. Studierende, die nicht in Freiburg wohnen, wenden sich bitte an die zuständigen Wohngeldstellen der Landratsämter Breisgau-Hochschwarzwald (Freiburg, Stadtstraße 2 oder Titisee-Neustadt, Goethestraße 7) bzw. Emmendingen (Emmendingen, Bahnhofstraße 2-4).
Bei der Antragstellung sind der ausgefüllte Wohngeldantrag, ein BAföG-Negativ-Bescheid und Einkommensnachweise vorzulegen.
Weitere Informationen zum Wohngeld für Studierende findet ihr hier.
Alle Infos zum SemesterTicket:
SemesterTicket: Studierendenwerk Freiburg-Schwarzwald (swfr.de)