Versicherungen
Versicherungen über das SWFR
Im Studierendenwerksbeitrag, den Studierende an das Studierendenwerk bezahlen, sind auch eine Reihe von Versicherungen für Schäden enthalten, die im Zusammenhang mit dem Studium entstehen - auf Exkursionen, beim Praktikum oder im ganz normalen Hochschulalltag, wenn beispielsweise während der Vorlesung das Fahrrad draußen den Besitzer wechselt. Und eine Freizeitunfallversicherung mildert die Folgen, wenn’s mal ein Beinbruch ist.
Unsere Versicherungsleistungen
Über den Studierendenwerksbeitrag besteht für alle immatrikulierten Studierenden der Hochschulen, die dem Studierendenwerk Freiburg zugeordnet sind, Versicherungsschutz in der Haftpflichtversicherung.
Diese gilt für Tätigkeiten, die in ursächlichem Zusammenhang mit dem Studium stehen und in Räumen der Hochschulen oder bei den im Lehrplan vorgesehenen Veranstaltungen stattfinden. Wenn beispielsweise im Labor ein Gerät beschädigt wird, das der Uni gehört, besteht pro Schadenfall Versicherungsschutz bis maximal 7.500 €. Der Versicherungsschutz gilt auch während der Teilnahme an Praxissemestern bzw. Praktika, die vorgeschrieben oder der Erreichung des Studienziels dienlich sind.
- Der Maximale Versicherungsschutz pro Schadenfall liegt bei 7.500 €
- Der Versicherungsschutz gilt nicht bei Schäden unter 25 €
- Die Versicherung deckt beispielsweise Labor-Geräte ab
Bitte beachten: Die studentische Haftpflichtversicherung ist subsidiär. Sofern der Schadensbetrag mehr als 100,00 € beträgt, muss der Schaden zunächst der eigenen Privathaftpflichtversicherung oder der Privathaftpflichtversicherung der Eltern gemeldet werden. Erhält man von dieser einen negativen Bescheid, kann der Schaden beim Studierendenwerk gemeldet werden. Hierbei muss dann der Negativbescheid der Privathaftpflichtversicherung vorgelegt werden.
Versicherungsbescheinigung:
Studierende, die an einer dem Studierendenwerk angeschlossenen Hochschule immatrikuliert sind und ein Praktikum, ein Auslands- oder Praxissemester absolvieren möchten, können eine Versicherungsbescheuinigung beantragen, die bei Firmen oder Hochschulen oft vorgelegt werden muss. Weitere Infos hierzu, s. unten.
Ablauf der Meldung im Schadensfall:
Bitte schicken Sie uns per Post an die Sozialberatung folgende Unterlagen zu:
- die Schadensanzeige zur Haftpflichtversicherung (siehe Download im Infokasten),
- die Rechnung im Original,
- sowie eine Immatrikulationsbescheinigung desjenigen Semesters, in welchem sich der Schaden ereignet hat.
Da bei vielen Unfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung kein Versicherungsschutz besteht, hat das Studierendenwerk Freiburg für alle Studierenden der ihm zugeordneten Hochschulen eine zusätzliche Freizeitunfallversicherung abgeschlossen, die den gesamten Freizeitbereich außerhalb der Hochschule im In- und Ausland umfasst.
Der Schutz erstreckt sich auch auf Urlaubsreisen, Praktika und Diplomandentätigkeiten an ausländischen Hochschulen und Forschungseinrichtungen.
Versicherungsbescheinigung:
Studierende, die an einer dem Studierendenwerk angeschlossenen Hochschule immatrikuliert sind und ein Praktikum, ein Auslands- oder Praxissemester absolvieren möchten, können eine Versicherungsbescheuinigung beantragen, die bei Firmen oder Hochschulen oft vorgelegt werden muss. Weitere Infos hierzu, s. unten.
Fahrrad oder Laptop weg?! Was nun?
Über den Sozialbeitrag besteht Versicherungsschutz bei Diebstahl bzw. Beschädigung von Fahrrädern oder bei Diebstahl im Bereich der Hochschule.
Unter den Versicherungsschutz fallen:
- Kleidungsstücke
- übliche Gebrauchsgegenstände (z.B. Brillen, Schirme, Sturzhelme usw.)
- Lernmittel (z.B. Bücher, Schreib- und Zeichenutensilien, Taschenrechner, Laptops, Organizer),
... die während der Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschule entwendet wurden. Der Schutz gilt nur dann, wenn die Gegenstände an dem für die Aufbewahrung vorgesehenen Ort abgelegt waren. Nicht unter die Gebrauchsgegenstände fallen Gegenstände, die ständig in der Hochschule verbleiben.
Die Deckungssumme beträgt 250 €.
Versicherungsschutz für Fahrräder inkl. Zubehör bei:
- Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen - und zwar nur auf dem Hochschulgelände und während der Öffnungszeiten der Hochschule. Die Fahrräder müssen ordnungsgemäß abgeschlossen sein.
- Für die Bewohnerinnen und Bewohner von Wohnheimen besteht eine Fahrradversicherung für Fahrräder, die auf dem Gelände des Wohnheimes in den dafür vorgesehenen Einrichtungen abgeschlossen abgestellt werden.
Die Deckungssumme beträgt 500 €.
Was ist zu tun wenn Ihnen Ihr Fahrrad gestohlen wird?
Erstatten Sie umgehend bei der nächsten Polizeistelle eine Diebstahlanzeige und lassen sich hierüber eine Bescheinigung geben.
- Fünf Wochen nach dem Diebstahl suchen Sie bitte die "Aufbewahrungsstelle für Fundzweiräder" auf und sehen nach, ob ihr Fahrrad eventuell aufgefunden wurde. Bringen Sie hierzu unbedingt die Diebstahlanzeige mit. Falls Sie Ihr Fahrrad nicht finden, lassen Sie sich eine "Versicherungsbestätigung" ausstellen. Hierfür müssen Sie eine Gebühr in Höhe von 8 Euro entrichten.
Hinweise und Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstelle für Fundzweiräder finden Sie hier. - Füllen Sie die Schadensmeldung (rechts unter Downloads) aus und reichen diese bei der Sozialberatung des Studierendenwerks (Barbara Toth oder Nerea Ulrich) mit den Nachweisen der Polizei, Bescheinigung der Aufbewahrungsstelle und der Immatrikulationsbescheinigung und - falls vorhanden – Rechnung ein.
Für alle Bewohnerinnen und Bewohner der Wohnheime des Studierendenwerks besteht eine Hausratversicherung, die Schäden durch Einbruchdiebstahl, Feuer und Leitungswasser abdeckt. Versichert ist der von den Studierenden eingebrachte Hausrat in das Wohnheim bis zu einer Versicherungssumme von 2.854 € je Studentin oder Student. Der Schutz gilt nur für den Hausrat in den Wohnräumen des jeweiligen Wohnheims (sogenannter Versicherungsort).
Nicht versichert sind Glasbruch und „Elementargefahren“ (Überschwemmungen, Hochwasser, Erdrutsche oder Erdsenkungen).
Achtung: Ein Einbruch liegt vor, wenn ein gewaltsames Öffnen der verschlossenen Wohnung oder des Zimmers erfolgt ist. Der einfache Diebstahl aus einer nicht verschlossenen Wohnung oder einem Zimmer ist nicht versichert.
Bei Fragen zur Hausratsversicherung wenden Sie sich bitte an Frau Wedler, siehe rechts.
Studierende, die an einer dem Studierendenwerk angeschlossenen Hochschule immatrikuliert sind und ein Praktikum, ein PJ, ein Auslands- oder Praxissemester absolvieren möchten, können Versicherungsschutzbescheinigungen (Unfall und Haftpflicht) beantragen, die bei Firmen oder Hochschulen oft vorgelegt werden müssen.
Einfach folgende Daten per Mail an sozialberatung(at)swfr.de senden:
1. Name und Vorname
2. Geburtsdatum
3. Heimatanschrift (Anschrift in Deutschland)
4. Ort, an dem das Praktikum, das Praxis- oder Auslandssemester absolviert wird
5. genaue Bezeichnung der Einrichtung
6. genaue Dauer des Praktikums, Praxis- oder Auslandssemesters (von - bis)
7. Einverständniserklärung: Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten durch die Sozialberatung des Studierendenwerks Freiburg an den Versicherungsträger (BGV) weitergegeben werden. Die Daten dürfen nur zur Ausstellung der Versicherungsbescheinigungen verwendet werden
Kein Versicherungsschutz besteht bei Praktika, die von den Studierenden in eigener Initiative durchgeführt werden.
Für Praktika in USA oder Kanada müssen die Studierenden eine eigene Privathaftpflichtversicherung abschließen, da die studentische Haftpflichtversicherung in diesen Staaten nicht anerkannt wird.
Weitere Versicherungen
Krankenversicherung
Alle Studierende, sowohl Deutsche als auch Studierende aus dem Ausland, müssen in Deutschland eine Krankenversicherung abschließen, um zum Studium zugelassen zu werden. Während des Studiums gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, (gesetzlich) krankenversichert zu sein:
- über die Familienversicherung,
- über eine spezielle studentische Krankenversicherung oder
- über eine freiwillige Krankenversicherung für Studierende.
Gerade für ausländische Studierende empfehlen wir eine gesetzliche Krankenkasse, denn dort bekommen Studierende bis zum 30. Lebensjahr einen günstigen Studententarif. Bei privaten Versicherungen müssen unbedingt die Versicherungsbedingungen und Ausschlüsse sorgfältig geprüft werden!
Studierende sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Studierende und Studienbewerber*innen, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind und sich von der studentischen Krankenversicherung befreien lassen wollen, müssen einer Gesetzlichen Krankenkasse eine Bestätigung ihrer privaten Krankenversicherung vorlegen und die „Befreiung von der Versicherungspflicht der Studierenden“ beantragen. Achtung: Diese Befreiung gilt für die gesamte Zeit des Studiums. Der Befreiungsbescheid muss mit den Unterlagen für die Einschreibung vorgelegt werden.
Während des Studiums gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, krankenversichert zu sein: entweder über die Familienversicherung, über eine spezielle studentische Krankenversicherung oder über eine freiwillige Krankenversicherung für Studierende.
Studierende sind in der Kranken- und Pflegversicherung nicht versicherungspflichtig, wenn sie familienversichert sind. Normalerweise können sich Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei privat Versicherten normalerweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) kostenfrei familienversichern, das heißt, es fallen keine eigenen Versicherungsbeiträge an. Das gilt jedoch nur, wenn ihr monatliches Gesamteinkommen nicht höher als 470 € ist. Eine Verlängerung der gesetzlichen Familienversicherung ist bis zu einem Jahr möglich, z.B. wegen Wehr- oder Freiwilligendienst.
Für Studierende, die nicht mehr familienversichert sind, besteht Versicherungspflicht in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese besteht längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Über diesen Zeitpunkt hinaus kann die Versicherungspflicht fortbestehen, wenn die Art der Ausbildung, familiäre Gründe oder persönliche Gründe, (z.B. zweiter Bildungsweg, längere Krankheit oder Geburt sowie Betreuung eines Kindes), die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Die gesetzlichen Krankenkassen bieten einen speziellen Tarif für Studierende an.
Ausführliche Informationen erhalten Sie bei unserer Sozialberatung.
Alle Studierenden müssen sich in Deutschland gegen Krankheit versichern. Wir empfehlen, sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Diese gewähren längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres einen günstigen Studententarif. Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, ist die gesetzliche Krankenkasse verpflichtet, Sie zum Studentenpreis zu versichern. Bis auf einen kleinen Betrag deckt diese Krankenversicherung die Kosten für ärztliche Behandlung und verschreibungspflichtige Medikamente. Achtung: Kosten für Zahnersatz werden in der Regel nicht komplett von der Krankenkasse übernommen!
Studierende aus EU-Staaten, die eine "European Health Insurance Card" (EHIC) besitzen, müssen Ihre Karte bei einer Gesetzlichen Krankenkasse (AOK, Techniker Krankenkasse usw.) vorlegen. Sie erhalten dann eine Bescheinigung, dass sie von der Versicherungspflicht befreit sind. Achtung: wenn Sie über die EHIC versichert sind und einen Job in Deutschland aufnehmen, müssen Sie sich in der Regel in Deutschland krankenversichern! Bitte klären Sie dies mit Ihrer Krankenkasse ab.
Sollte eine gesetzliche Versicherung nicht möglich sein, versichern Sie sich in einer privaten Versicherung. Hier erhalten Sie weitere Informationen: Deutsches Studentenwerk - Information for international Students: Krankenversicherung (internationale-studierende.de)
Bei Fragen zur Krankenversicherung kann die Sozialberatung des Studierendenwerks sicher weiterhelfen.
Studierende sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig. Studierende und Studienbewerber:innen, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind und sich von der studentischen Krankenversicherung befreien lassen wollen, müssen einer Gesetzlichen Krankenkasse eine Bestätigung ihrer privaten Krankenversicherung vorlegen und die „Befreiung von der Versicherungspflicht der Studierenden“ beantragen. Achtung: Diese Befreiung gilt für die gesamte Zeit des Studiums. Der Befreiungsbescheid muss mit den Unterlagen für die Einschreibung vorgelegt werden.
Während des Studiums gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, krankenversichert zu sein: entweder über die Familienversicherung, über eine spezielle studentische Krankenversicherung oder über eine freiwillige Krankenversicherung für Studierende.
Studierende sind in der Kranken- und Pflegversicherung nicht versicherungspflichtig, wenn sie familienversichert sind. Normalerweise können sich Studierende bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres (bei privat Versicherten normalerweise bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres) familienversichern, das heißt, es fallen keine eigenen Versicherungsbeträge an. Wird die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, besteht die Möglichkeit der Familienversicherung für einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung für eine Familienversicherung ist auch, dass Ihr monatliches Einkommen bei nicht selbständiger Arbeit 450 Euro nicht übersteigt. Ihre Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Miet- und Zinseinnahmen dürfen nicht über 470 Euro liegen.
Für Studierende, die nicht mehr familienversichert sind, besteht Versicherungspflicht in der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung. Diese besteht längstens bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird. Über diesen Zeitpunkt hinaus besteht die Versicherungspflicht fort, wenn die Art der Ausbildung, familiäre Gründe oder persönliche Gründe, (z.B. zweiter Bildungsweg), die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Die gesetzlichen und privaten Krankenkassen bieten einen speziellen Studententarif an.
Gesetzliche Unfallversicherung
Studierende sind nach dem Sozialgesetzbuch (SGB VII) gesetzlich unfallversichert. Voraussetzung ist, dass man an einer staatlich anerkannten Universität, Hochschule oder Fachhochschule immatrikuliert oder Doktorand/in bzw. Diplomand/in ist. Der Versicherungsschutz ist beitragsfrei. Die Kosten übernehmen die Länder.
Versicherungsschutz besteht:
- während des Besuchs der Vorlesungen und Seminare
- bei sonstigen von der Hochschule verantworteten Tätigkeiten (Teilnahme an Repetitorien und Exkursionen)
- während des Besuchs von Hochschul- und Staatsbibliotheken
- beim Allgemeinen Hochschulsport
- bei Tätigkeiten in der Studentenselbstverwaltung
- auf den damit zusammenhängenden Wegen
Versichert ist übrigens schon der Weg zur Immatrikulation.
Unfälle, die sich auf dem Hochschulgelände oder auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Hochschule bzw. beim Allgemeinen Hochschulsport ereignen, müssen beim Studierendensekretariat der Hochschule bzw. beim Sekretariat des Allgemeinen Hochschulsports gemeldet werden.