Ab dem vereinbarten Zeitpunkt jeweils für die Dauer von ca. 30 Minuten als rein mündliches Beratungsgespräch hier im Infoladen in Freiburg oder telefonisch. Es werden keine schriftlichen Stellungnahmen oder Gutachten zum Rechtsfall erstellt und keine Schreiben entworfen. Bei Bedarf sind Formulierungshilfen möglich oder Hilfe beim Ausfüllen von Formularen.
Aufgrund des Zeitrahmens können meistens nur einzelne konkrete Fragen abschließend beantworten werden, oft geht es zunächst um das Grundverständnis und die Weichenstellung für das weitere rechtliche Vorgehen. Weiterhin kann es auch um möglicherweise zur Wahrung von Fristen eilig abzugebende Erklärungen gehen (z. B. Widerspruch gegen Bescheid im Studium oder Bescheid der Krankenkasse, Kündigungserklärung im Mietverhältnis; eigenen Strafantrag, Reaktion auf Strafbefehl oder im Ermittlungsverfahren; arbeitsrechtliche Kündigungsschutzklage rechtzeitig beim Arbeitsgericht „einreichen“).
Das SWFR bzw. unser beratender Anwalt tritt nicht im Namen der ratsuchenden Person nach außen gegenüber der Gegenpartei auf. Wenn anwaltliche Vertretung der ratsuchenden Person empfehlenswert ist, werden Hinweise dazu gegeben, wie man eine/n Anwältin/Anwalt finden und beauftragen kann.
Wie bei knappen Geldmitteln Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe beantragt werden kann, wird bei Bedarf erläutert, auch anhand der üblichen Antragsformulare. In der Rechtsberatung des SWFR selbst werden keine Kredite oder Zuschüsse für die eigene rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt.
Das Beratungsangebot ist konzipiert als einmalige Beratung pro Fall, allerdings kann ein weiterer Termin später neu vereinbart werden, wenn sich neue Entwicklungen ergeben haben.
Wenn man in eine Wohngemeinschaft („WG“) einziehen will und die unterschiedlichen rechtlichen Auswirkungen der verschiedenen möglichen Vertragskonstruktionen nicht kennt.
Wenn man, ohne einen „eigenen Vertrag“ zu bekommen, an Stelle einer anderen Person einziehen und rechtlich in einen schon bestehenden Vertrag „eintreten“ soll.
Wenn das Mietverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit, sondern befristet für eine bestimmte Zeit oder mit einem „Kündigungsverzicht“ abgeschlossen werden soll und man eventuell schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit oder abweichend von den im Vertrag vorgesehenen Kündigungsmöglichkeiten ausziehen können möchte.
Wenn man selbst als VermieterIn „zwischenvermieten“ will.
Wenn die Eltern keinen Unterhalt mehr für das Studium zahlen wollen, denn dann sollte je nach Sachverhalt möglichst im selben Monat reagiert werden.
Wenn nach Misserfolgen bei der Erbringung von Studien- bzw. Prüfungsleistungen keine Wiederholungsmöglichkeit mehr ersichtlich ist.
Wenn der Arbeitgeber kündigt.
Wenn von der Krankenkasse die Übernahme von Behandlungskosten abgelehnt wird.
Wenn Post wegen Rundfunkgebühren kommt, besteht oft schon Handlungsbedarf, noch bevor das Schreiben ein förmlicher Bescheid ist (was manchmal erst verstanden wird, wenn auf der Rückseite die Widerspruchsbelehrung entdeckt wird).
Wenn nach einem Verkehrsunfall Schadensersatzansprüche bei der Unfallgegenseite geltend gemacht werden müssen und/oder eine Entscheidung nötig ist, ob Strafantrag gestellt werden soll.
Wenn z. B. die Polizei oder die Staatsanwaltschaft in einem Ermittlungsverfahren ein Anhörungsformular schickt.
Wenn in einem Strafverfahren ein Strafbefehl zugestellt worden ist und man daher entscheiden muss, ob man fristgerecht Einspruch einlegen will.
Wenn in einem zivilgerichtlichen Verfahren wegen eines angeblichen Zahlungsanspruchs ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt worden ist und entschieden werden muss, wie darauf reagiert werden soll, insbesondere ob rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden soll.