Über das SWFR
In Deutschland sind - im Gegensatz zu vielen anderen Ländern – die Studierendenwerke für die soziale Betreuung der Studierenden zuständig. Während sich die Hochschulen um Wissenschaft, Forschung und Lehre kümmern, helfen die Studierendenwerke bei der Organisation des Alltags. Sie schaffen die Rahmenbedingungen für ein erfolgreiches Studium. Zum Beispiel durch die Vermietung von Wohnheimplätzen oder die Unterstützung bei der Zimmersuche. Sie bieten günstiges Essen in den Mensen und Hilfe in verschiedenen Beratungsstellen wie zum Beispiel in der Finanzberatung oder der Sozialberatung. Auch unterstützen sie die kulturellen Aktivitäten der Studierenden und bieten viele Möglichkeiten zur interkulturellen Begegnung.
Die Aufgaben der Studierendenwerke in Baden-Württemberg sind in §2 des Studierendenwerkgesetzes geregelt. Als rechtsfähige Anstalten des Öffentlichen Rechts können die Studierendenwerke ihre Angelegenheiten im Rahmen des Studierendenwerksgesetzes durch Satzungen regeln.
Das Studierendenwerk besitzt drei Organe, die über die grundsätzlichen wirtschaftlichen und politischen Weichenstellungen entscheiden: den Verwaltungsrat, die Vertreterversammlung und den Geschäftsführer.
Die Kosten sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden werden durch die Finanzhilfe des Landes Baden-Württemberg, die Kostenerstattung BAföG, die Beiträge der Studierenden und durch Eigenmittel gedeckt.
Das Studierendenwerk Freiburg beschäftigt derzeit ca. 400 Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die rund 45.000 Studierende - davon über 5.000 internationale Studierende - in der Hochschulregion Freiburg betreuen. Zusätzlich zur Universitätsstadt Freiburg ist das Studierendenwerk mit Außenstellen in Offenburg/Gengenbach, Furtwangen, Villingen-Schwenningen, Lörrach und Kehl vertreten.
Das Studierendenwerk Freiburg betreut folgende Hochschulen der Hochschulregion Freiburg:
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg
Pädagogische Hochschule Freiburg
Staatliche Hochschule für Musik Freiburg
Evangelische Hochschule Freiburg
Katholische Hochschule Freiburg
ISBA - Internationale Studien- und Berufsakademie Freiburg
Hochschule Offenburg
Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl
Hochschule Furtwangen
Duale Hochschule BW Villingen-Schwenningen
Duale Hochschule BW Lörrach
Partner:
Deutsches Studentenwerk (DSW) - Verband der Studierenden- und Studentenwerke
Studierendenwerke Süd-West
Geschäftsbericht 2023 (PDF)
Geschäftsbericht 2022 (PDF)
Geschäftsbericht 2021 (PDF)
Geschäftsbericht 2019 (PDF)
Geschäftsbericht 2018 (PDF)
Geschäftsbericht 2017 (PDF)
Geschäftsbericht 2016 (PDF)
Geschäftsbericht 2015 (PDF)
Geschäftsbericht 2014 (PDF)
Public Corporate Governance Bericht 2023 (PDF)
Public Corporate Governance Bericht 2022 (PDF)
Public Corporate Governance Bericht 2021 (PDF)
Public Corporate Governance Bericht 2020 (PDF)
Public Corporate Governance Bericht 2019 (PDF)
Public Corporate Governance Bericht 2018 (PDF)
Public Corporate Governance Bericht 2017 (PDF)
Public Corporate Governance Bericht 2016 (PDF)
Die Aufgaben der Studierendenwerke in Baden-Württemberg sind im Studierendenwerksgesetz geregelt:
§ 2 Aufgaben
(1) Die Studierendenwerke nehmen im Zusammenwirken mit den staatlichen Hochschulen und den Studienakademien der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (Studienakademien) sowie den Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes, soweit diese sich den Studierendenwerken angeschlossen haben (Einrichtungen), die Aufgaben sozialer Betreuung und Förderung der Studierenden wahr, es sei denn, dass die jeweilige Einrichtung diese Aufgaben selbst übernommen hat.
(2) Der sozialen Betreuung und Förderung von Studierenden können insbesondere folgende Bereiche, Einrichtungen und Maßnahmen dienen:
–– Verpflegungsbetriebe
–– Studentisches Wohnen
–– Förderung kultureller, sportlicher und sozialer Interessen
–– Kinderbetreuung
–– Gesundheitsförderung und Beratung
–– soziale Betreuung ausländischer Studierender
–– Vermittlung finanzieller Studienhilfen.
Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und der Arbeitnehmer des Studierendenwerks. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer informiert die vom Studierendenwerk betreuten Einrichtungen in regelmäßigen Abständen über die Arbeit des Studierendenwerks. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf sechs Jahre bestellt.
Geschäftsführer des Studierendenwerks Freiburg ist Herr MBA, Dipl.-Betriebswirt (DH) Clemens Metz.
Verwaltungsrat
Dem Verwaltungsrat gehören an:
drei Vertreterinnen oder Vertreter der Leitungen von Hochschulen, Studienakademien und Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, vier, davon mindestens zwei verschiedenen Einrichtungen angehörende Vertreterinnen oder Vertreter der Studierenden der Hochschulen, Studienakademien und Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt, drei externe Sachverständige, insbesondere aus der Wirtschaft und aus der Sitzkommune, sowie der oder die Vorsitzende des Personalrats mit beratender Stimme.
Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Wissenschaftsministeriums nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrats mit beratender Stimme teil. Über Ausnahmen von der Sitzungsteilnahme der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der oder des Vorsitzenden des Personalrats entscheidet der Verwaltungsrat.
Vertretungsversammlung
1) Die Vertretungsversammlung beschließt die Satzung des Studierendenwerks (PDF). Sie wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. Sie nimmt den Jahresbericht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers und den Jahresabschluss entgegen und erörtert diese. Die Beratungen werden dem Verwaltungsrat zur Kenntnis gegeben.
(2) Mitglieder der Vertretungsversammlung sind
a)
kraft Amtes:
die hauptberuflichen Rektorats- oder Vorstandsmitglieder der Hochschulen, die Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren der Hochschulen sowie die Rektorinnen und Rektoren und Leiterinnen und Leiter der örtlichen Verwaltung der Studienakademien und die Direktorin als Geschäftsführerin oder der Direktor als Geschäftsführer der Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes;
b)
auf Grund von Wahlen:
hauptberufliche Lehrkräfte und Studierende der Hochschulen, der Studienakademien sowie der Akademien, für die das Studierendenwerk soziale Betreuungsaufgaben von Studierenden wahrnimmt. Lehrkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind an den Hochschulen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und an den übrigen genannten Einrichtungen die dort tätigen Professorinnen und Professoren.
(3) Neben ihren in Absatz 2 Buchstabe a genannten Vertreterinnen oder Vertretern kraft Amtes entsenden Hochschulen und Studienakademien mindestens eine Lehrkraft und eine Studierende oder einen Studierenden in die Vertretungsversammlung. Die Entsendung weiterer Vertreterinnen und Vertreter regelt die Satzung, welche auch die Größe der dem Studierendenwerk zugehörigen Hochschulen und Akademien im Sinne von § 1 des Akademiengesetzes berücksichtigt.
Im Jahr 2003 entwickelten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studierendenwerks Freiburg zusammen mit einer externen Beraterin ein gemeinsames Leitbild, das die Unternehmensphilosophie umreißt und die Grundlage für ihre Arbeit bildet. 2015 wurde das Leitbild überarbeitet und um einen weiteren Punkt ergänzt.
Einen Auszug finden Sie hier. (PDF)
Wir sind dazu da, die Studierenden der Hochschulen unserer Region in ihren sozialen, wirtschaftlichen, gesundheitlichen und kulturellen Belangen zu fördern.
Wir heißen Studierendenwerk weil wir nicht nur für Studenten da sind, sondern auch für Studentinnen. Und da Sprache das Denken und das Bewusstsein bestimmt, nennen wir uns gendergerecht Studierendenwerk.
· Mit unseren sozialen Leistungen unterstützen wir die Studierenden aus dem In- und Ausland darin, ihr Studienziel zu erreichen.
· Wir handeln wirtschaftlich und stellen uns erfolgreich dem Wettbewerb, indem wir unsere vielfältigen Serviceleistungen aus einer Hand anbieten.
Unsere gemeinsamen Unternehmensziele erreichen wir nur mit zufriedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Chancengleichheitsplan (PDF)
Das Studierendenwerk Freiburg ist für die soziale Betreuung der Studierenden in der Hochschulregion Freiburg zuständig und bietet in diesem Zusammenhang zahlreiche Leistungen an. Mensen, Cafeterien, Wohnheime und Beratungseinrichtungen sind nur einige davon. Finanziert werden all die Leistungen aus drei Quellen: aus der Finanzhilfe des Landes, aus eigenen Mitteln und aus den Studierendenwerksbeiträgen der Studierenden.
In den vergangenen Jahren wurden die Leistungen des Studierendenwerks kontinuierlich erweitert. Vor allem wurde neuer Wohnraum für Studierende geschaffen. Rund tausend Wohnplätze entstanden in den letzten zehn Jahren und in den kommenden acht bis zehn Jahren sind weitere tausend neue Plätze geplant. Auch die Beratungsangebote und die Unterstützung der Studierenden im kulturellen Bereich wurden und werden ausgebaut.
Das alles kostet viel Geld. Der Studierendenwerksbeitrag für das Studierendenwerk Freiburg beträgt im Durchschnitt 75 € pro Semester. Damit liegt das Studierendenwerk unter dem Bundesdurchschnitt von 77,99 € (Stand WS 21/22). Studierende der Freiburger Hochschulen zahlen zusätzlich noch 28 € zur Grundfinanzierung des Semestertickets des RVF. (An den Hochschulen der Region fällt der Semesterticket-Beitrag nicht an).
Der Studierendenwerksbeitrag wird üblicherweise bei der Rückmeldung von der Hochschule eingezogen und an das Studierendenwerk abgeführt.
Hier finden Sie die Beitragsordnung des Studierendenwerks Freiburg (PDF)
Was ist das eigentlich, ein Studierendenwerk? Und was sind seine Aufgaben?
Die Studierendenwerke sind Anstalten des Öffentlichen Rechts und vom Gesetz gemeinsam mit den Hochschulen mit der sozialen, finanziellen und kulturellen Betreuung und Förderung der Studierenden beauftragt. Sie bieten den Studierenden eine ganze Reihe von Leistungen, die den jeweiligen Erfordernissen am Studienort angepasst sind. Studierendenwerke gibt es an jedem Studienort, in einigen Regionen sind sie – wie das Studierendenwerk Freiburg – für eine ganze Reihe von Hochschulen zuständig.
Ist die Bezahlung des Studierendenwerksbeitrags verpflichtend?
Ja. Sie zahlen mit der Immatrikulation automatisch den Studierendenwerksbeitrag beim Studierendenwerk und haben die Möglichkeit, alle Leistungen des Studierendenwerks zu nutzen. Sie dürfen zum Beispiel verbilligt in der Mensa essen, in einem Studentenwohnheim wohnen oder die vielen anderen Leistungen nutzen.
Wann kann ich mich davon befreien lassen?
Eine Befreiung von der Studierendenwerksbeitragspflicht ist grundsätzlich nicht möglich. Alle eingeschriebenen Studierenden müssen diesen Sozialbeitrag entrichten. Dies gilt auch für beurlaubte Studierende.
Was bekomme ich für meinen Studierendenwerksbeitrag?
Ein ganz normaler Tag: Aufstehen, Fahrrad schnappen, im Europa Café ein schnelles Frühstück, dann Vorlesung bis zwölf, zum Mittagessen in die Mensa, danach Seminar, am späteren Nachmittag zu einer "Studitour" anmelden, noch eben schnell den BAföG-Antrag abgeben, zurück ins Wohnheim, abends Konzert in der MensaBar. Wie gesagt, ein Tag wie jeder andere - und ein Tag mit dem Studierendenwerk.
Wer entscheidet darüber, wie hoch der Studierendenwerksbeitrag ist?
Über die Höhe des Studierendenwerksbeitrag und über alle wichtigen Aktivitäten des Studierendenwerks entscheidet der Verwaltungsrat, dem Rektoren, Professoren, Vertreter der Stadt und der Wirtschaft sowie Studierende der verschiedenen Hochschulen angehören.
Wer bekommt die Einschreibegebühr, die ich in jedem Semester bezahlen muss?
Die Einschreibegebühr geht an die Hochschule.
Muss ich als Studentin/als Student Freiburg als meinen Erstwohnsitz wählen?
Das Meldegesetz sagt, dass man sich dort mit Hauptwohnsitz melden muss, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat, also dort, wo man sich die meiste Zeit aufhält. „Der in 17 Abs.2 Meldegesetz festgelegte neue Hauptwohnungsbegriff wird oft als "objektivierter Hauptwohnungsbegriff" bezeichnet. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Hauptwohnung nicht mehr wie früher vom/von der Meldepflichtigen nach eigenen (subjektiven) Erwägungen und Motiven frei bestimmt werden kann, sondern dass sie anhand der in der gesetzlichen Definition der Hauptwohnung enthaltenen "objektiven Kriterien" festzustellen ist. Die Hauptwohnung ist danach die "vorwiegend benutzte Wohnung" des/der Meldepflichtigen.“
Wie funktioniert das mit dem Semesterticket?
Alle Informationen zum Semesterticket findet man hier.
Muss ich den Sockelbetrag für das Semesterticket bezahlen, auch wenn ich gar keines brauche?
Ja, wenn Sie an einer der oben genannten Hochschulen studieren. Denn die Finanzierung des Tickets ist nur unter der Bedingung möglich, dass von allen Studierenden ein Solidarbeitrag erhoben wird.
Kann ich mir auch ein Ticket kaufen, wenn ich an einer anderen der oben genannten Hochschulen studiere?
Leider nicht. Individuelle Regeln für das Ticket gibt es nicht. Ein Semesterticket kann nur von Studierenden erworben werden, deren Hochschule sich entschlossen hat, dem Vertrag mit dem RVF insgesamt beizutreten.
Bin ich als Studentin/als Student eigentlich versichert?
Ja, alle Studierenden sind gesetzlich unfallversichert. Die Studierenden der Hochschulen, die dem Studierendenwerk Freiburg angeschlossen sind, sind zusätzlich versichert gegen Unfälle in der Freizeit, gegen Fahrrad- und Garderobendiebstahl und sind haftpflichtversichert für Schäden, die im Rahmen des Studiums entstehen.
Mehr über Nachhaltigkeit im SWFR finden Sie hier.
Aktueller Nachhaltigkeitsbericht (PDF)
Erster Nachhaltigkeitsbericht (PDF)
WIN-CHARTA 2022 (PDF)
Baden-TV-Beitrag "Nachhaltigkeit im Studierendenwerk Freiburg"
KLIMAWIN-Bericht 2023 (PDF)