FAQ
FAQ Studijobs
Hier haben wir die wichtigsten Fragen rund ums Thema Studijobs für euch zusammengestellt.
Serviceportal mit Jobvermittlung
Du kannst dich hier registrieren.
Nach der Registrierung lade uns bitte deine aktuelle Studienbescheinigung hoch, damit wir dich für die Jobsuche freischalten können.
Hinweise zur Freischaltung:
Du musst deinen Account jedes Semester erneut freischalten lassen, in dem du uns eine aktuelle Studienbescheinigung für das Folgesemester hochlädst.
Bitte bringe deinem potenziellen Arbeitgeber deine aktuelle Studienbescheinigung und weitere Unterlagen zur Sozialversicherung vor der Einstellung mit.
Weitere Unterlagen zur Sozialversicherung bringe bitte deinem potenziellen Arbeitgeber vor der Einstellung mit.
Hinweise für Studierende zur Vorlage der sozialversicherungsrechtlichen Unterlagen bei einer Einstellung:
Wenn du deutsche/r Staatsangehörige/r bist:
- Aktuelle Studienbescheinigung
Wenn du einem EU/EWR-Staat angehörst:
- Aktuelle Studienbescheinigung
- Personalausweis oder Reisepass
Wenn du einem Nicht-EU-/ Nicht-EWR-Staat angehörst:
- Aktuelle Studienbescheinigung
- Reisepass
- Aufenthaltstitel, Aufenthaltserlaubnis, Arbeitserlaubnis oder eAT-Karte mit Zusatzblatt
Alle! Wir bekommen täglich die unterschiedlichsten Angebote: kurz- oder längerfristige, mit oder ohne Vorkenntnisse, im Lager, im Einzelhandel, im Büro.
Nach der Registrierung hier.
Die Jobvermittlung des Studierendenwerks steht Studierenden und Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kostenlos zur Verfügung.
Wir bemühen uns, deine Anfragen umgehend zu bearbeiten. Zu manchen Zeiten ist der Ansturm allerdings sehr groß und du musst unter Umständen etwas warten.
Arbeitgeber haben die Möglichkeit, ihre Stellenangebote rund um die Uhr online zu stellen. Bestimmte Zeiten gibt es nicht.
Bei weiteren Fragen zum Serviceportal, wende dich an die Jobvermittlung.
Allgemeine Fragen rund um das Thema Jobben
Sozialversicherungsausweis, Name der Krankenkasse, Bankverbindung, Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug und/oder Steueridentifikationsnummer, Studierendenausweis.
Bei internationalen Studierenden aus Nicht-EU- und Nicht-EWR-Ländern auch die eAT-Karte mit Zusatzblatt mit der gültigen Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung bzw. Arbeitserlaubnis.
Studierende aus EU-Ländern, die in Deutschland jobben möchten, müssen sich vor einer Arbeitsaufnahme in Deutschland krankenversichern. Eine bereits bestehende Krankenversicherung im Heimatland gilt bei deutschen Arbeitsverhältnissen nicht.
Wichtiger Hinweis für Studierende mit Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz:
Wenn du in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen möchten, musst du deinen bisherigen ausländischen Träger der Sozialversicherung (Krankenkasse) vorher darüber informieren. Dort erfährst du, wie sich eine Beschäftigung bzw. ein Minijob auf deine soziale Absicherung auswirkt.
Du benötigst eine eAT-Karte mit Zusatzblatt oder einen Reisepass mit gültiger Aufenthaltserlaubnis und Arbeitsgenehmigung für einen Zeitraum von 140 ganzen oder 280 halben Tagen (seit 1. März 2024). Du musst für den Arbeitgeber einen Nachweis führen, ob und wie du die 140 ganzen oder 280 halben Tage in Anspruch genommen hast.
Bitte beachten: Als halber Arbeitstag sind Beschäftigungen bis zu einer Höchstdauer von vier Stunden anzusehen, wenn die regelmäßige Arbeitszeit der weiteren Beschäftigten in dem Betrieb acht Stunden beträgt. Die Höchstdauer ist fünf Stunden, wenn die regelmäßige Arbeitszeit zehn Stunden beträgt. Ohne zeitliche Einschränkungen sind studentische Nebentätigkeiten an der Hochschule oder einer hochschulnahen Einrichtung (z.B. Studierendenwerk) möglich. Darüber hinaus gehende Tätigkeiten bleiben von der Genehmigung der Arbeitsbehörde abhängig!
Informationen zur elektronischen Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis (eAT-Karte) findest du auf:
Service A-Z - www.freiburg.de - Rathaus und Service/Service/Service A-Z - Aufenthaltserlaubnis für Studierende aus Staaten außerhalb EU/EWR beantragen
Du darfst maximal 20 Stunden pro Woche arbeiten. Wochenendarbeit und Nachtschichten zählen nicht mit.
Ausführliche Informationen findest du z. B. auf der Homepage der AOK.
Bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen bis zu 556 €, den sogenannten Minijobs, zahlen Studierende keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht allerdings Rentenversicherungspflicht. Die genauen Beitragssätze sind dabei von Art und Dauer der Tätigkeit abhängig. Genaue Informationen findest du im Flyer Studijob in der Sidebar.
Eine kurzfristige Beschäftigung (z. B. Semesterferien-Job) kannst du für 3 Monate oder 70 Tage im Jahr ausüben. Die Beschäftigung darf nicht regelmäßig und über einen längeren Zeitraum ausgeübt werden. Die Höhe des Einkommens ist nicht relevant.
Eine geringfügige Beschäftigung unterliegt keiner zeitlichen Grenze, du darfst allerdings nicht über 556 € im Monat verdienen.
Du kannst sowohl eine geringfügige als auch eine kurzfristige Beschäftigung nebeneinander ausüben.
Du darfst als BAföG-Empfänger:in nicht mehr als 6.672 € pro Bewilligungszeitraum (12 Monate) verdienen, wenn du nicht verheiratet bist und kein Kind hast.
Kindergeld, das deine Eltern für dich beziehen, wird gestrichen, wenn du das 25. Lebensjahr vollendet hast und dich nicht länger in einer Berufsausbildung (z.B. Studium) befindest. Für bestimmte Fälle bestehen Ausnahmeregelungen. Der Anspruch für Masterstudierende entfällt, wenn du regelmäßig über 20 Stunden pro Woche arbeitest. Bei weiteren Fragen wende dich bitte an die Familienkasse.
Weitere Infos in der Sidebar.
Du musst eine Unfallversicherung abschließen, deine Krankenkasse ist nicht für Arbeitsunfälle zuständig. Die Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit musst du dem Finanzamt (Einkommensteuerbescheid) angeben.
Wenn du während des Urlaubssemesters arbeitest, musst du Beiträge zur Sozialversicherung zahlen.
Eine Bescheinigung über den Lohnsteuerabzug erhälst du beim zuständigen Finanzamt.
Einen Gewerbeschein bekommst du im Bürgerservicezentrum im Rathaus im Stühlinger, Fehrenbachallee 12, 79106 Freiburg. Du musst vorher einen Termin vereinbaren. Mehr Infos in der Sidebar.
Du bekommst das Gesundheitszeugnis (Belehrung nach §43 Infektionsschutzgesetz für Beschäftigte in Lebensmittelbereichen) beim Staatlichen Gesundheitsamt Freiburg, Sautierstr. 28, 79104 Freiburg.
Hierfür gibt es verschiedene Formate. Informationen dazu sowie die Kontaktdaten findest du unter dem Link in der Sidebar
Bei weiteren Fragen rund um deinen Job während des Studiums, wende dich an die Sozialberatung.